Verwaltungsgerichtliche Kontrolle verfassungsgerichtlicher Ablehnungen
(Amtsmissbrauch durch Verwaltungsrichter?)
(An Hand meiner Verfahren VfGH B 1819/92, VwGH 93/13/0071; VfGH B 2103/93, VwGH 94/13/0185; und VfGH K I-6/97)
Vorbemerkung
Nachstehender Auszug aus meinem Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1991 gibt jene Ausführungen vor dem VfGH und dem VwGH sowie die Entscheidungen dieser Gerichtshöfe darüber wieder, die die Zuständigkeit des VwGH zur Anfechtung nach Ablehnung der Beschwerde durch den VfGH betreffen, ergänzt durch die diesbezüglichen Stellen aus meinem Verfahren betreffend die Einkommensteuer 1990 (eingefügt als Pkt IV.D.IIa. in die in der VfGH-Beschwerde B 2103/93 enthaltene chronologische Darstellung).
Die gesamte Argumentation mit dem Schlusspunkt
„Nun sehe ich auch weiterhin nicht ein, warum ich eine Rechtsverletzung erfinden muss, damit sich der Verwaltungsgerichtshof dann für zuständig hält, über meine Beschwerde zu entscheiden, bzw dass ein Beschwerdeführer, bei dem die Verwaltungsbehörde möglicherweise einen einfachgesetzlichen Fehler gemacht hat, vor dem Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Anfechtung besser gestellt ist als ein Beschwerdeführer, dessen Bescheid der einfachgesetzlichen Rechtslage sicher nicht widerspricht.
Die vom Verwaltungsgerichtshof dem B‑VG unterstellte Interpretation bedeutet gleichzeitig, dass ich, wenn ich nicht das „Glück“ hatte, dass der Behörde möglicherweise auch ein einfachgesetzlicher Fehler unterlaufen ist, zwecks Gleichbehandlung gezwungen bin, der Behörde – und damit den für sie handelnden Menschen – (erfinderisch) eine Rechtsverletzung vorzuwerfen, die sie sicher nicht begangen hat.
Eine derartige Interpretation ist allerdings jenen Bestimmungen des B‑VG, welche die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes regeln, ebenso wenig zusinnbar wie es mir zumutbar ist, jemandem eine Rechtsverletzung vorzuwerfen, die er sicher nicht begangen hat.“
war geeignet, eine (zu meinen Gunsten von der bisherigen VwGH-Rechtsprechung abweichende) die Zuständigkeit des VwGH zur Gewährleistung des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzes (durch Anfechtung bei entsprechenden Bedenken) bejahende Entscheidung auch in jenen Fällen herbeizuführen, in denen der vom VfGH abgelehnte Beschwerdeführer nicht auch in einem einfachgesetzlichen Recht verletzt worden war. Dieser Schlusspunkt könnte also gerade deshalb nicht in den Entscheidungsgründen wiedergegeben worden sein, um nicht in seinem Sinn entscheiden zu müssen. Durch welche Entscheidung im bisherigen Sinn dann gegebenenfalls sowohl die richterliche Entscheidungsbefugnis wissentlich missbraucht als auch vorsätzlich mein Recht auf ein rechtsstaatliches bzw faires Verfahren sowie das Recht des Staates auf eine von Rechtsüberzeugung getragene Entscheidung verletzt worden wären.
Ob die Nicht-Wiedergabe insbesondere des Schlusspunktes, aber etwa auch der Argumentation aus Art 133 B‑VG, in den Entscheidungen des VfGH aus dessen Aufgaben heraus den Verdacht des Amtsmissbrauchs gegen Verfassungsrichter rechtfertigt, vermag ich derzeit nicht zu beurteilen.
(In der schlussendlichen Kompetenz-Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ist die vom Verwaltungsgerichtshof aus Zuständigkeitsgründen unterlassene verfassungsrechtliche Würdigung und das sich daraus ergebende Kompetenzkonfliktproblem nicht angesprochen. Sollte der Verfassungsgerichtshof stillschweigend von seiner eigenen Judikatur – K I-1/94 = VfSlg 13983, auszugsweise zitiert in meinem Antrag Dokument 7, OS 6 f, siehe auch meine Replik Dokument 9, OS 4 ff – abgegangen sein, würde dies das Problem der Entscheidung ohne Rechtsüberzeugung aufwerfen und damit den Verdacht des Amtsmissbrauchs durch Verfassungsrichter auch hier begründen.)
Die Nicht-Wiedergabe in den beiden VwGH-(Senats‑)Entscheidungen 93/13/0071-5 vom 24.11. 1993 und 94/13/0185-9 vom 15.1.1997 rechtfertigt aber, gerade weil es um eine behauptete Zuständigkeit des VwGH ging, den Verdacht des Amtsmissbrauchs gegen jene Verwaltungsrichter, die für diese beiden VwGH-Entscheidungen verantwortlich sind. Hinzu tritt die Nicht-Auseinandersetzung mit auch gegenteiligen Lehrmeinungen. Zu all dem beachte „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ Dokument 5, insb Z 2 lit b, und Dokument 6, insb bis FN 3.
Mit E-Mail vom 22.2.2008 an alle Verwaltungsrichter brachte ich diesen den Verdacht des Amtsmissbrauchs durch Verwaltungsrichter zur Kenntnis. Ich schrieb:
„Als ... Attachment darf ich Ihnen meine geplante Publikation „Verwaltungsgerichtliche Kontrolle verfassungsgerichtlicher Ablehnungen (Amtsmissbrauch durch Verwaltungsrichter?) (An Hand meiner Verfahren VfGH B 1819/92, VwGH 93/13/0071; VfGH B 2103/93, VwGH 94/13/0185; und VfGH K I-6/97)“ zur Kenntnis bringen.
Allfällige Stellungnahmen der von meinem Verdacht des Amtsmissbrauchs betroffenen Verwaltungsrichter (93/13/0071: Dr. Weiss, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl; 94/13/0185: Dr. Weiss, Dr. Hargassner, Dr. Fuchs) mögen bis 15.3.2008 mittels E-Mail, Fax (01/328 67 38) oder eingeschriebenem Brief (1190 Wien, Weinberggasse 60/16/1) an mich gesendet werden. Da ich von Dr. Weiss keine E-Mail-Adresse kenne, bitte ich das VwGH-Präsidium, mein E-Mail an ihn weiterzuleiten.“
Hiezu erhielt ich keine Stellungnahme.
Zur Nicht-Wiedergabe beachte auch Pernthaler, Verfassungskern, 1998, bei und mit FN 319, der – unter Hinweis auf Barfuß, Grenzen der Verfassungsänderung, 13. ÖJT I/1 (1997) 70 – davon spricht, dass die eigenen Gesetzmäßigkeiten der richterlichen Rechtsfindunggegenüber den anderen Staatsfunktionen bewusst gepflegt und gewahrt werden müssen.
„Dazu gehören insbesondere die strenge Einhaltung von Verfahrensregeln, klare Sachverhaltsbezogenheit, Objektivität und Transparenz der Entscheidungskriterien sowie – vor allem – eine ausreichende und nachvollziehbare Entscheidungsbegründung, die eine Einbettung und sachgerechte Kritik der Entscheidung durch die „offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten“zulässt.“ (Hervorhebungen im Original)
und Barfuß aaO: In seinen unter der Überschrift „Verfassungskultur“ stehenden Ausführungen zitiert Barfuß im dortigen Zusammenhang Friedensordnung, aber auch hier und auch auf den Verwaltungsgerichtshof passend, Loebenstein:
„Nur die Loyalität der Verfassungsorgane Gesetzgeber und Verfassungsgerichtshof gegenüber der Verfassungsrechtsordnung wird eine Stabilität garantieren können...“ (ÖJZ 1994, 361 [368]; Hervorhebung nicht im Original).
Barfuß endet mit den Worten:
„In den meisten Fällen weiß zumindest die „offene Gesellschaft der Verfassungsinterpreten“ (Hinweis auf Korinek, VVDStRL 39 [1981] 49, der sich auf Häberle, JZ 1975, 297 bezieht) ausreichend genau, wie die Frage „quis custodiet custodes?“ [Wer bewacht die Wächter?] zu beantworten ist (Hinweis auf Öhlinger, ÖJZ 1990, 9). Nicht nur das Parlament, sondern auch der Verfassungsgerichtshof ist dieser Kritik unterworfen. Beide haben sich dieser Kritik ... zu stellen (Hinweis auf Barfuß in erste Adamovich-FS [1992] passim).“ (Zweite Hervorhebung nicht im Original)
Beachte im Übrigen „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“, Bemerkungen bei Internetveröffentlichung April 2008, Punkte 5 und 6.