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Diskriminierung/Enteignung der Eltern/Kinder gegenüber Kinderlosen und andere Grundrechtsverletzungen (Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter? - II)

(Meine Verfassungsgerichtshof-Beschwerde B 2227/07)

(Meine Verwaltungsgerichtshof-Beschwerdeergänzung Zahl 2008/13/0061)
[Zu letzterer beachte „Verwaltungsgerichtliche Kontrolle verfassungsgerichtlicher Ablehnungen“]

(Mein E-Mail an den BPräs etc vom 4.2.2010)

 

Einleitung

Die nachstehende Beschwerde wegen (unter anderem) Verletzung meiner verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Eigentum, auf Gleichheit und auf Weltanschauungsfreiheit (näher Beschwerde C.II.) beinhaltet fünf Themen:

a) Diskriminierung von nichtkonfessionellen gegenüber konfessionellen    Privatschulen bei Förderungen

b) Diskriminierung/Enteignung der Eltern/Kinder gegenüber Kinderlosen

c) Verletzung von Weltanschauungsfreiheit/Eigentumsrecht der Nicht-Mitglieder von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

d) Diskriminierung/Enteignung der Nicht-Beamten gegenüber Beamten

e) Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Handlungsfähigkeit durch den Anwaltszwang

Da eine direkte Anfechtung von (unter anderem) Gesetzen beim Verfassungsgerichtshof nur dann zulässig ist, wenn es keinen zumutbaren Umweg gibt, habe ich zu a) bis d) in meinen Einkommensteuer-Erklärungen entsprechende einfachgesetzlich nicht vorgesehene, als Negativsteuern verstandene Absetzbeträge beantragt, um nach dem verfassungsgesetzlich vorgesehenen Durchlaufen des Instanzenzuges gegen die nach der einfachgesetzlichen Rechtslage zu Recht abweisenden Bescheide Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben zu können.  

Die verfassungsrechtlichen Begründungen für das Zustehen dieser Absetzbeträge habe ich bereits für meine Einkommensteuer-Erklärungen erarbeitet, um in der nach Ergehen des letztinstanzlichen Bescheides zustehenden Beschwerdefrist (sechs Wochen) inhaltlich nur mehr allfällige Ergänzungen vornehmen zu müssen.

Zu a) und b) konnte ich im Übrigen auf meine verfassungsrechtlichen Argumente aus den Einkommensteuerverfahren 1993 und 1994 (Vorbeschwerden B 3487/95 und B 4669/96) zurückgreifen, welche Argumente ich in den Einkommensteuer-Erklärungen für 1995 bis 1999 wiederholte. Wegen Aussichtslosigkeit weiterer VfGH-Beschwerden (wegen der eben genannten VfGH-Erkenntnisse) einerseits sowie weil meiner Verfahrensbehauptung nach dem Verfassungsgerichtshof wegen der hohen Wahrscheinlichkeit des Amtsmissbrauchs durch zahlreiche seiner Mitglieder (siehe „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“, Dokument 6 iVm Dokument 1) die Eigenschaft als nationale Instanz gemäß Art 13 MRK fehlte (sodass an ihn gar kein Rechtsmittel erhoben zu werden brauchte), habe ich Beschwerde gegen die letztinstanzlichen Bescheide für die Einkommensteuerjahre 1995 bis 1999 nur beim EGMR erhoben.

Weil neue Themen (c, d) hinzugekommen sind, bei denen ich mich beim EGMR nicht auf eine die Aussichtslosigkeit einer VfGH-Beschwerde begründende VfGH-Vorjudikatur berufen könnte, und weil der EGMR auf den Verdacht des Amtsmissbrauchs durch Verfassungsrichter implizit negativ reagiert hatte, war die neuerliche Anrufung des Verfassungsgerichtshofes geboten. (Das Eingehen auf die – jeweils negativen – EGMR-Entscheidungen betreffend Einkommensteuer 1993 bis 1999 muss, soweit nach der Begründung überhaupt möglich, einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben, ebenso die Auseinandersetzung mit den jeweils negativen Entscheidungen der EKMR betreffend meine Erbschaftssteuer 1989 und meine Einkommensteuer 1989 bis 1991. Wegen der Nicht-Archivierung [Schreiben betreffend die Unzulässig-Erklärung vom 10.6.2003 meiner EGMR-Beschwerde (Nr. 3379/03) betreffend Einkommensteuer 1999: „… und Ihre Beschwerdeakte wird ein Jahr nach Absenden dieses Briefes vernichtet werden.“] wird es selbst nach Ablauf der Archivsperre in vielen Fällen nicht möglich sein, die Tätigkeit des EGMR kritisch zu würdigen.)

Zu b) hatte ich vor Ergehen des nunmehr angefochtenen UFS-Bescheides, der unter einem über die Einkommensteuerberufungen 2000 bis 2004 absprach, auch noch an der Publikation „Arbeit, Kinder, Pension – Versuch einer Gesamtbetrachtung“ gearbeitet. 

Nachdem ich mich zunächst selbst vertreten und dies auch verfassungsrechtlich begründet hatte (Thema e), wurde ich vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 18 iVm § 17 Abs 2 VfGG aufgefordert, meine Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen, welcher Aufforderung ich (bei Aufrechterhaltung meiner verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Anwaltszwang) nachkam.

Die Beschwerde ist in dieser (letzten) Fassung vom 7.1.2008 – unter Einarbeitung meines im angefochtenen Bescheid zitierten Vorbringens, welches für alle Steuerjahre, in denen es vorgebracht wurde, entsprechend ist – wiedergegeben.

Anschließend sind der angefochtene Bescheid vom 9.10.2007 und der VfGH-Ablehnungsbeschluss vom 26.2.2008 wiedergegeben.

In weiterer Folge hat mich (nach Stellung eines Abtretungsantrages und Abtretung der Beschwerde gemäß Art 144 Abs 3 B-VG) der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, meine Beschwerde zu ergänzen. Diese Ergänzung vom 27.5.2008 ist nach dem VfGH-Ablehnungsbeschluss wiedergegeben, und im Anschluss daran meine Bekanntgabe vom 2.6.2008. Darauf folgen der VwGH-Zurückweisungsbeschluss vom 11.11.2008 (beachte hiezu meine Ausführungen zur absoluten Nichtigkeit in „Privatparkplätze..., Nr. 30, „Bemerkungen...) und mein E-Mail an den BPräs etc vom 4.2.2010.

Die originalen Seitenbezeichnungen der VfGH-Beschwerde sind im Text mit „VfB-OS“ (VfGH-Beschwerde-Originalseite) bzw „UFS-OS“ (UFS-Bescheid-Originalseite) sowie „VfGH-OS“ (VfGH-Ablehnungsbeschluss-Originalseite) gekennzeichnet. 

Die originalen Seitenbezeichnungen der VwGH-Beschwerdeergänzung sind im Text mit „VwB-OS“ (VwGH-Beschwerdeergänzung-Originalseite) sowie „VwB-Bek-OS“ (VwGH-Beschwerdeergänzung-Bekanntgabe-Originalseite) gekennzeichnet, die originalen Seitenbezeichnungen des VwGH-Zurückweisungsbeschlusses mit VwGH-OS“ (VwGH-Zurückweisungsbeschluss-Originalseite).

Das Eingehen auf die - nach dem Berichtsschreiben negative, substanziell begründungslose - EGMR-Entscheidung Nr. 44224/08 betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2004 muss einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben (ebenso Nr. 28292/09 betr ESt 2005; und Nr. 34464/10 betr ESt 2006/2007).