Mein (ergänzendes*) Schreiben vom 20. Feber 1997 an die Familienredaktionen aller bedeutenden österreichischen Tages- und Wochenzeitungen
* Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Zuvor hatte ich diesen Familienredaktionen mit Schreiben vom 16.1.1997 meine 2. VfGH-Erziehungsgeld-Beschwerde B 4669/96 vom 14.11.1996 zur Kenntnis gebracht.
Betrifft: Familienbesteuerung (mein Schreiben vom 16.1.1997); sowie Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?
Sehr geehrte Redaktion!
In der Bundeskanzler Mag. Klima gewidmeten ORF-Sendung Report spezial vom Mittwoch, 29.1.1997, 20 Uhr 15, FS 2 hatte ich Gelegenheit, über meine Ihnen mit Schreiben vom 16.1.1997 zur Kenntnis gebrachte Verfassungsgerichtshofbeschwerde B 4669/96 vom 14.11.1996 betreffend Erziehungsgeld zu sprechen.
Ergänzend darf ich Ihnen noch eine graphische Darstellung der Begründung meiner Beschwerde senden.
Allerdings soll man vom Verfassungsgerichtshof keine verfassungsgemäße Entscheidung erwarten: Die in meinem Schreiben vom 22.2.1994 an alle Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs aufgezeigten zahlreichen und schweren Rechtsprechungsmängel sind derart, dass sie bei der juristischen Qualifikation und Erfahrung der Verfassungsrichter wohl im Großen und Ganzen nur vorsätzlich geschehen konnten.
Nun erfüllt aber eine vorsätzlich fehlerhafte Entscheidung, das heißt eine Entscheidung ohne Rechtsüberzeugung, den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (§ 302 Strafgesetzbuch).1 Es wird nämlich vorsätzlich das Recht der Verfahrenspartei(en) und des Staates verletzt, dass Höchstrichter mit Rechtsüberzeugung entscheiden, wobei davon ausgegangen werden kann, dass die Höchstrichter wissen, dass sie mit Rechtsüberzeugung entscheiden müssen, sie also im gegenteiligen Fall wissentlich ihre Befugnis missbrauchen. 2, 3
1 Gemäß § 302 Abs 1 StGB begeht Missbrauch der Amtsgewalt ein Beamter, der mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes ... oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht. Gemäß § 74 Z 4 StGB ist Beamter jeder, der bestellt ist, im Namen des Bundes ... oder einer anderen Person des öffentlichen Rechtes ... als deren Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen Rechtshandlungen vorzunehmen...
2 Eine andere Frage ist, dass der Weg zu einer Strafverfolgung im vorliegenden Fall wohl nur durch das Volk, vertreten durch den Bundesverfassungsgesetzgeber, eröffnet werden kann.
3 Der Verdacht auf Entscheidung ohne Rechtsüberzeugung besteht im übrigen in allen Fällen, in deren Entscheidungsbegründung auf abweichende Rechtsauffassungen, seien es solche der Literatur, der Judikatur oder auch der Beschwerde selbst, nicht eingegangen worden ist. Denn zu einer Rechtsüberzeugung gelangt zu sein ist nicht möglich, solange man von einer abweichenden Rechtsauffassung weiß, sich aber nicht mit den die abweichende Rechtsauffassung tragenden Gründen (in ehrlich bemühter Weise wissenschaftlich) auseinandergesetzt hat. Es könnte lediglich sein, dass diese Auseinandersetzung erfolgt ist, aber in den Entscheidungsgründen nicht aufscheint - warum aber dann nicht? So wurde etwa der von mir in „Wirtschaftslenkung und Kompetenzverteilung“ (1978) ermittelte Versteinerungszeitpunkt in den Kompetenzerkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes lange und vermutlich bis heute unerwähnt gelassen. Siehe nunmehr Wiederin, Bundesrecht und Landesrecht, 1995, 188 f.
Als Unterfall einer Entscheidung ohne Rechtsüberzeugung ist dabei jener zu sehen, dass das Ergebnis einer Entscheidung bereits vor der Urteilsberatung feststeht. Dies dürfte bei der Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin M (VfGH B 728/91 vom 30.11.1991) der Fall gewesen sein, denn sonst wäre vermutlich die Behandlung meiner parallelen Erbschaftsteuerbeschwerde (VfGH B 264/91) nicht vorher (9.10.1991) abgelehnt worden. 4 Durch eine nur zum Schein vorgenommene Urteilsberatung wäre aber die Beschwerdeführerin M in ihrem Recht auf eine gesetzmäßige Urteilsberatung verletzt worden, das heißt in ihrem Recht auf eine von ehrlichem Bemühen getragene wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den Rechtsfragen in der hiefür vorgesehenen Sitzung an sich aller Mitglieder. Wobei wieder davon auszugehen ist, dass die Verfassungsrichter wussten, dass sie ihre Befugnis missbrauchen, wenn sie, anstatt eine gesetzmäßige Urteilsberatung durchzuführen, ein bereits feststehendes Ergebnis begründen. 5
4 Die Beschwerde B 728/91 ist am 4.10.1991 in Behandlung genommen worden (Ersuchen an die belangte Behörde um Aktenvorlage etc - B 728/91-2), während die Behandlung meiner Beschwerde B 264/91 nur fünf Tage später, eben am 9.10.1991, abgelehnt worden ist. Referent beider Beschwerden war Dr. Jann.
5 Für das Vorliegen einer Schein-Urteilsberatung spricht auch die schlechte Qualität der Begründung - vgl in meinem Schreiben vom 22.2.1994 Pkt II und Pkt IV C 1.-3.
Als Folge dieser vermutlich amtsmissbräuchlich ergangenen Entscheidung gegen die Beschwerdeführerin M sind auch die gegen meine drei anschließenden Einkommensteuerbeschwerden ergangenen Ablehnungsbeschlüsse wohl amtsmissbräuchlich ergangen, da diesen Beschwerden unter Hinweis auf die Entscheidung B 728/91 keine hinreichende Erfolgsaussicht zugebilligt wurde, bei diesem Hinweis aber die seinerzeitige vermutlich amtsmissbräuchliche Entscheidungsweise wohl bewusst gewesen ist.
Wenn es aber der Entscheidung B 728/91 von vornherein am Willen zur Rechtmäßigkeit mangelte, wird dies auch bei der Ablehnung meiner Erbschaftsteuerbeschwerde B 264/91 der Fall gewesen sein. 6
6 Vgl im übrigen in meinem Schreiben vom 22.2.1994 Pkt I 1.-5. (Widersprüche um die Präjudizialität) sowie 6. (Nichterwähnung des Bewertungsproblems Grundstücke - Sparbücher).
In Fortsetzung der in meinem Schreiben vom 22.2.1994 aufgezeigten zahlreichen und schweren Rechtsprechungsmängel ist nun im (einstimmigen) Ablehnungsbeschluss B 3487/957 vom 27.2.1996 neuerlich ein Beschwerdethema überhaupt nicht erwähnt worden. War es 1991 das Thema der gleichheitswidrigen Erbschaftsbesteuerung von Grundstücken und Sparbüchern, welche Bedenken damals von zwei Universitätsprofessoren gestützt waren, so war es nunmehr das Thema der gleichheitswidrigen Subventionierung von kirchlichen Privatschulen (Rechtsanspruch auf Subventionierung) und weltlichen Privatschulen (kein Rechtsanspruch auf Subventionierung), welches Thema unerwähnt geblieben ist, und zwar diesmal trotz mehrerer für die Gleichbehandlung der weltlichen Privatschulen und damit für meine Beschwerde sprechender Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bzw der Europäischen Kommission für Menschenrechte. 8
7 Hier wirkten mit die Mitglieder Präsident Dr. Adamovich, Vizepräsident Dr. Piska, Dr. Fessler, Dr. Gottlich, Dr. Holzinger, Dr. Oberndorfer. Zur Ablehnung in den sogenannten kleinen Besetzungen ist allerdings folgendes zu sagen: Nach meinen Informationen erhält jedes VfGH-Mitglied jede Beschwerde. Für den Fall, dass der Referent die Ablehnung der Behandlung vorschlägt, enthält die Ladung zur (nichtöffentlichen) Verhandlung einen Beisatz mit dem Hinweis auf diese Ablehnungsabsicht sowie mit dem weiteren Hinweis, dass den VfGH-Mitgliedern, die der betreffenden kleinen Besetzung nicht angehören, das Erscheinen freigestellt ist. Es ist somit jedem VfGH-Mitglied möglich, die Ablehnung der Behandlung jeder Beschwerde zu verhindern, und somit grundsätzlich jedes VfGH-Mitglied für jede Ablehnung mitverantwortlich. [Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: So auch der nunmehrige VfGH-Präsident Karl Korinek in der „Presse“ vom 21.1.2002, Flugblatt – Dokument 8 – im Teil I vor lit A]
8 EuGRZ 1975, 298 ff; DR 14, 179 ff; E der Kom Nr. 19315/92 vom 6.9.1995. Im übrigen ist nicht nur das Schulgeldthema, sondern auch das Erziehungsgeldthema als solches nicht ausdrücklich erwähnt worden; letzteres Thema kann aber beim Lesen des Ablehnungsbeschlusses noch irgendwie vermutet werden: „...Soweit die Beschwerde die Gleichheitswidrigkeit der in § 33 EStG 1988 vorgesehenen Steuerabsetzbetragsregelungen rügt, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum - wenn auch nicht unbegrenzten - rechtspolitischen Gestaltungsfreiraum des Gesetzgebers bei Abgabenregelungen (vgl. zB VfSlg. 8457/1978, 9583/1982, 10713/1985, 12940/1991, 13297/1992, uvam.) sowie zur Zulässigkeit einer pauschalen Berücksichtigung besonderer Unterhaltskosten (vgl. etwa VfSlg. 12940/1991, S. 766) die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat...“ [Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Beachte auch im Flugblatt – Dokument 8 – im Teil I lit C den Hinweis auf VfGH B 1590/1988]
War es schon 1991 wenig wahrscheinlich, dass die Nichtbehandlung einer von zwei Universitätsprofessoren gestützten Rechtsansicht von der Rechtsüberzeugung der Träger des Ablehnungsbeschlusses getragen war, so war es diesmal sogar ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, das - ohne erwähnt zu werden - beim Verfassungsgerichtshof (einstimmig!) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Wegen der starken Unterstützung der Beschwerden einerseits und der Nichterwähnung der Themen und ihrer Unterstützungen andererseits besteht daher in beiden Fällen der Verdacht, dass die Ablehnung ohne Rechtsüberzeugung und daher amtsmissbräuchlich erfolgt ist. 9
9 Vgl auch oben FN 3.
Und in weiterer Fortsetzung dieser Rechtsprechungsmängel wurde der (einstimmige) Ablehnungsbeschluss B 925/95, B 2466/9510 vom 1.10.1996 betreffend meine nach Inkrafttreten des Endbesteuerungsgesetzes gestellten Erbschafts- und Einkommensteuer-Rückzahlungsbegehren damit begründet, dass sich aus keiner Bestimmung des Endbesteuerungsgesetzes Anhaltspunkte für eine Rückerstattungsverpflichtung ergäben, sodass das Endbesteuerungsgesetz nicht anzuwenden und daher nicht präjudiziell sei.
10 Hier wirkten mit die Mitglieder Präsident Dr. Adamovich, Vizepräsident Dr. Piska, Dr. Fessler, Dr. Gottlich, Dr. Heller, Dr. Korinek, Dr. Lass, Dr. Liehr, Dr. Machacek, Dr. Morscher, Dr. Oberndorfer, Dr. Roessler, Dr. Spielbüchler sowie das Ersatzmitglied DDr. Ruppe.
Ich hatte aber argumentiert, dass der Verfassungsgesetzgeber im Zweifel keine Ungleichbehandlung vornimmt. Verbiete also das Endbesteuerungsgesetz die Rückzahlung nicht, so folge aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Eigentumsrecht die Rückzahlungsverpflichtung. Enthalte das Endbesteuerungsgesetz aber ein Rückzahlungsverbot (in Betracht kämen § 4 Abs 1 zweiter Satz sowie § 4 Abs 2 bis 4), so seien die dieses Verbot enthaltenden Bestimmungen wegen eines Verfahrensmangels (zwei Bundesminister fehlten unvertreten bei der Beschlussfassung über die Regierungsvorlage)* sowie wegen allgemeiner Unübersichtlichkeit des formellen Bundesverfassungsrechts** verfassungswidrig, sodass nach Aufhebung dieser Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof die Rückzahlungsverpflichtung wieder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Eigentumsrecht folge.
* Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Die damalige Verfassungslage verlangte die Anwesenheit aller Bundesminister.
** Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Siehe hiezu meine Ausführungen zum Thema „Verfassungs- und Rechtsbereinigung - ein verfassungsimmanentes Gebot“, in Karl Wenger-FS, 1983, 181 (241 f).
Die Begründung des Ablehnungsbeschlusses geht also an meinen Argumenten vorbei: Im ersten Fall ist gerade darauf abgestellt, dass das Endbesteuerungsgesetz keine (ausdrückliche) Rückzahlungsverpflichtung enthält. Und im zweiten Fall, das heißt wenn einzelne Bestimmungen des Endbesteuerungsgesetzes die Rückzahlung verbieten, so sind diese Bestimmungen sehr wohl präjudiziell. Wiederum scheint der vorliegende Rechtsprechungsmangel derart schwerwiegend, dass er von qualifizierten und erfahrenen Juristen wohl nur vorsätzlich herbeigeführt worden sein kann. Es besteht daher wieder der Verdacht, dass die Ablehnung ohne Rechtsüberzeugung und daher amtsmissbräuchlich erfolgt ist. 11
11 Die vom Verfassungsgerichtshof gegebene Begründung wörtlich: „...Die Beschwerden rügen die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten durch die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des im Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetzes, BGBl. 11/1993. Aus keiner Bestimmung dieses Gesetzes ergeben sich aber Anhaltspunkte für eine - vom Beschwerdeführer behauptete - Rückerstattungsverpflichtung für Erbschafts- und Einkommensteuer, die vor dem Inkrafttreten des Endbesteuerungsgesetzes vorgeschrieben und entrichtet wurde. Es ist daher denkunmöglich, dass die belangte Behörde bei Erlassung der angefochtenen Bescheide das Endbesteuerungsgesetz angewendet hat oder dass der Verfassungsgerichtshof bei seiner Kontrolle jener Bescheide dieses Gesetz anzuwenden hätte. Das Endbesteuerungsgesetz ist demnach in den verfassungsgerichtlichen Verfahren nicht präjudiziell. Auf die gegen dieses Gesetz erhobenen Bedenken war schon aus diesem Grund nicht einzugehen...“
Schließlich stellt sich die Frage, ob dem das Erziehungsgeld betreffenden Teil meiner am 27.2.1996 abgelehnten Beschwerde B 3487/95 tatsächlich die Erfolgsaussicht mangelte, oder ob auch diese Ablehnung ohne Rechtsüberzeugung und daher amtsmissbräuchlich erfolgt ist.
Hiezu ist in formaler Hinsicht darauf hinzuweisen, dass mit dem Ablehnungsbeschluss unter einem auch die Schulgeldbeschwerde abgelehnt worden ist, wobei - siehe oben - weder das Schulgeldthema noch die für dieses Thema günstige Straßburger Judikatur im Ablehnungsbeschluss erwähnt worden sind.
In inhaltlicher Hinsicht kann ich allerdings mangels Vergleichsmöglichkeiten für meine Erziehungsgeldbeschwerde (nunmehr B 4669/96 vom 14.11.1996) in Literatur und Judikatur (auch die im März 1995 zur Behandlung angenommene Beschwerde B 7/95 bzw der im Juni 1996 hiezu ergangene Unterbrechungsbeschluss sind anders begründet) nur auf die Nachvollziehbarkeit meiner Argumente vertrauen. Die anhängende graphische Darstellung möge dabei behilflich sein.
Hochachtungsvoll
Fred Brande
Anhänge:
graphische Darstellung [Dokument 7]; Schreiben an alle VfGH-Mitglieder vom 22.2.1994 [Dokument 1] samt Antwort [Dokument 2]
Das nunmehrige Schreiben ergeht zur Kenntnis an:
Frau Dr. Berchtold-Ostermann, neues Mitglied des Verfassungsgerichtshofes, mit der Bitte um Wachsamkeit gegenüber allfälligen zukünftigen Amtsmissbrauchsversuchen durch die bisherigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes;
die Damen und Herren BPräs Dr. Klestil, NRPräs Dr. Fischer, Dr. Neisser, Dr. Brauneder, BRPräs Dr. Schambeck, BK Mag. Klima, alle Abgeordneten zum Nationalrat und zum Bundesrat z. Hd. ihrer Klubs, alle Landeshauptleute, alle Landtagsabgeordneten z. Hd. der ersten Landtagspräsidenten, mit der Bitte, auf ein Bundesverfassungsgesetz hinzuwirken, wonach die betreffenden (auch ehemaligen) Verfassungsrichter zur Stellungnahme zu den aufgezeigten Rechtsprechungsmängeln aufgefordert werden;
die Dame und Herren Verfassungsrichter Dr. Adamovich, Dr. Piska, Dr. Fessler, Dr. Gottlich, Dr. Heller, Dr. Holzinger, Dr. Jann, Dr. Kienberger, Dr. Korinek, Dr. Lass, Dr. Liehr, Dr. Machacek, Dr. Morscher, Dr. Oberndorfer, Dr. Roessler, DDr. Ruppe, Dr. Spielbüchler, wegen Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt;
den Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt gegen das ehemalige Mitglied des österreichischen Verfassungsgerichtshofs (und nunmehrige EuGH-Mitglied) Dr. Jann;
den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit der Anregung zu prüfen, ob und welche Folgen sich aus den aufgezeigten Rechtsprechungsmängeln für künftige Vertretungen vor dem Verfassungsgerichtshof ergeben.*
* Bemerkung bei Internetveröffentlichung 2006: Das Schreiben erhielten auch (fast) alle österreichischen VerfassungsrechtsprofessorInnen.