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Einleitung

Die in meinen Schreiben vom 22.2.1994 und vom 20.2.1997 aufgezeigten zahlreichen und schweren Rechtsprechungsmängelsind derart, dass sie bei der juristischen Qualifikation und Erfahrung der Verfassungsrichter wohl im Großen und Ganzen nur vorsätzlich geschehen konnten.

So ist es unter anderem äußerst unwahrscheinlich, dass von 13 stimmberechtigten österreichischen Verfassungsrichtern jeder einzelne es für vertretbar hielt, dass folgende Rechtsansichten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben:

  1. die von zwei österreichischen Universitätsprofessoren (Doralt/Ruppe) geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken der gleichheitswidrigen Besteuerung von ererbten Grundstücken (Einheitswert) und ererbten Spareinlagen (Kapitalwert);
  2. die vom deutschen Bundesverfassungsgericht judizierte Gleichheitswidrigkeit der Anonymität von Spareinlagen;
  3. die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte judizierte Gleichbehandlung von konfessionellen und nichtkonfessionellen Rechtsträgern im Förderungswesen.

Auch wurde vom österreichischen Verfassungsgerichtshof – unter Federführung und Stimme des nunmehrigen Mitgliedes des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften Dr. Jann – innerhalb von nur fünf Tagen dieselbe Rechtsfrage (Vorliegen der sogenannten Präjudizialität) in parallelen, gleichzeitig bei ihm anhängigen Fällen zuerst bejaht und dann verneint (siehe Dokument 6, FN 4). Wodurch die Beschwerde zum Thema „Anonymität und Einkommensteuerpflicht“ eine Chance erhielt (Verfahrenseinleitung am 4.10.1991), die Beschwerde zum verfassungsrechtlich gleich gelagerten Thema „Anonymität und Erbschaftssteuerpflicht“ hingegen – offensichtlich ohne sachliche Rechtfertigung, somit offensichtlich willkürlich und damit offensichtlich amtsmissbräuchlich – nicht (Ablehnung der Behandlung am 9.10.1991).

Aus diesen Gründen habe ich unter anderem 1994 und 1997 je ein Schreiben insbesondere an Persönlichkeiten des politischen Lebens, Redaktionen und VerfassungsrechtsprofessorInnen gesendet (Dokumente 1 und 6) und am 1.10.2003 („Verfassungstag“ 2003) vor dem Gebäude des Verfassungsgerichtshofes an die Festgäste ein Flugblatt mit dem Titel „Amtsmissbrauch durch Verfassungsrichter?“ verteilt. Um einen Überblick zu erhalten, mag es zweckmäßig sein, das Flugblatt zuerst zu lesen.

Mit 34 Schreiben vom 10.5.2006 wandte ich mich dann wegen der Tätigkeit des amtsmissbrauchsverdächtigen ehemaligen VfGH-Mitgliedes Dr. Jann im EuGH neuerlich (erstmals - ergebnislos - 1997, siehe Dokument 6 am Ende) an den EuGH, diesmal aber an alle Mitglieder.

Die Schreiben wurden mir zurückgesendet, zunächst von der EuGH-Kanzlei und dann von der EuGH-Kanzlei im Auftrag von Präsident Vassilios Skouris. (Ich hatte das Schreiben an jedes einzelne EuGH-Mitglied in einem separaten Kuvert adressiert, die Kuverts aber aus Kostengründen gemeinsam versendet.) 

Ein drittes Mal habe ich die Briefe dann (Postaufgabe 14.6.2006) einzeln eingeschrieben gesendet (nicht mehr gesendet die Briefe an Präsident Skouris und Kanzler Grass), aber keine einzige Empfangsbestätigung erhalten. 

Ich vermutete daher, dass auch die einzeln gesendeten Briefe im Auftrag von Präsident Skouris von der EuGH-Kanzlei zurückgehalten wurden, und sandte 24 Briefe an Ersatz-Adressen (letzte Postaufgabe 12.7.2006). Mit Stand 29.8.2006 waren fünf dieser Briefe als unzustellbar zurückgekommen.

Die dargelegte Nicht-Weiterleitung der Briefe an die einzelnen EuGH-Mitglieder würde nach österreichischem Recht den Verdacht der Unterdrückung von Briefen gemäß § 118 Abs 3 Strafgesetzbuch begründen. Sie wäre gemäß § 118 Abs 4 in Verbindung mit § 74 Abs 1 Z 4b Strafgesetzbuch ein sogenanntes Ermächtigungsdelikt.

Diese Einleitung abschließend darf ich darauf hinweisen, dass die österreichische Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920 zu keiner Zeit für irgend ein Staatsorgan oder Mitglied eines solchen eine Bestimmung kannte, die der ersten oder dritten Feststellung des im Rahmen der österreichischen Dezemberverfassung 1867 erlassenen Artikels 1 des Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867 RGBl 145 über die Ausübung der Regierungs- und der Vollzugsgewalt entspräche, welche Bestimmung lautete: „Der Kaiser ist geheiligt, unverletzlich und unverantwortlich.“